Wer nach „Altersvorsorgedepot eröffnen“ sucht, stößt schnell auf Vergleichstabellen und Anbieterlisten. Dabei gilt eine Grundregel, die in vielen Texten untergeht: Abschließen lässt sich ein gefördertes Altersvorsorgedepot erst ab dem 1. Januar 2027. Vorher gibt es keinen solchen Vertrag und keine Zulage dafür – wohl aber einiges, das Sie schon jetzt klären können.
Ab wann Sie ein Altersvorsorgedepot eröffnen können
Grundlage ist die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, die der Bundestag am 27. März 2026 beschlossen hat. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums dürfen Anbieter die neuen Altersvorsorgeverträge ab dem 1. Januar 2027 anbieten. Jeder Vertrag muss zuvor zertifiziert werden; zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern. Verbindliche Konditionen – Kosten, Anlageauswahl und Vertragsbedingungen – stehen deshalb erst fest, wenn die zertifizierten Verträge vorliegen.
Ankündigungen einzelner Banken oder Broker sind bis dahin genau das: Ankündigungen. Ein Angebot, das schon heute als gefördertes Altersvorsorgedepot abgeschlossen werden soll, kann es nach dieser Rechtslage nicht geben.
Wer ein Altersvorsorgedepot anbieten darf
Einen geförderten Altersvorsorgevertrag können Sie künftig bei einer Vielzahl von Anbietern abschließen, etwa bei Banken oder Versicherungen. Neben dem Altersvorsorgedepot bleiben Verträge mit Garantie möglich: Sie wählen also zwischen einer Anlage ohne Beitragsgarantie und einem Garantieprodukt.
Standarddepot für alle. Jeder Anbieter muss ein einfach gestaltetes Standardprodukt anbieten oder das Standardprodukt eines kooperierenden Anbieters vertreiben. Ausgenommen sind nur Anbieter, die ausschließlich die Eigenheimrenten-Förderung anbieten. Im Standarddepot sind die Effektivkosten – also die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten – auf 1,0 Prozent begrenzt.
Positivliste. Welche Anlagen in ein Altersvorsorgedepot dürfen, legt eine Positivliste abschließend fest. Was dort nicht steht, ist im geförderten Depot nicht zulässig.
Öffentliches Angebot. Das Gesetz ermöglicht einem öffentlichen Träger, ebenfalls ein Standarddepot anzubieten. Für die Umsetzung braucht es nach Angaben des Bundesfinanzministeriums noch eine Verordnung der Bundesregierung.
Was die Förderung bringt
Gefördert werden eigene Einzahlungen ab einem Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr. Die Grundzulage beträgt 50 Cent je eingezahltem Euro bis 360 Euro und 25 Cent je weiterem Euro bis 1.800 Euro – zusammen höchstens 540 Euro im Jahr. Für jedes Kind kommt eine Kinderzulage von einem Euro je eingezahltem Euro hinzu, höchstens 300 Euro im Jahr. Wer den Vertrag vor dem 25. Geburtstag abschließt, erhält einmalig 200 Euro. Einzahlen dürfen Sie bis zu 6.840 Euro im Jahr; gefördert werden davon bis zu 1.800 Euro.
Neu gegenüber Riester ist der Kreis der Berechtigten: Gefördert werden nun auch Selbstständige und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
Was mit einem bestehenden Riester-Vertrag passiert
Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz und können weiterlaufen. Ein Wechsel in die neue Förderung ist möglich, ohne dass die bisher erhaltene Förderung zurückgezahlt werden muss. Ob sich ein Wechsel lohnt, hängt unter anderem von den Kosten, den Garantien und der Restlaufzeit des bisherigen Vertrags ab.
Was Sie vor dem Start schon vorbereiten können
Förderberechtigung klären. Prüfen Sie, ob Sie zu den förderberechtigten Personen gehören und für welche Kinder eine Kinderzulage in Frage kommt.
Beitrag festlegen. Überlegen Sie, welcher Betrag dauerhaft tragbar ist. Die Förderung beginnt bei 120 Euro im Jahr; die volle Grundzulage erreichen Sie mit 1.800 Euro im Jahr, das sind 150 Euro im Monat.
Riester-Unterlagen heraussuchen. Wer bereits einen Riester-Vertrag hat, sollte Vertragsstand, Kosten und Garantien kennen, bevor er über einen Wechsel entscheidet.
Kriterien für den Vergleich notieren. Sobald zertifizierte Angebote vorliegen, lohnt der Blick auf die Effektivkosten, die Anlageauswahl, die Bedingungen für einen späteren Anbieterwechsel und die Frage, ob Ihnen das Standarddepot genügt. Anbieter müssen ihre Produktinformationen dafür in standardisierter Form auch Dritten zur Verfügung stellen.
Wechselregeln kennen. Ab fünf Jahren nach Abschluss muss der bisherige Anbieter einen Wechsel kostenfrei ermöglichen; der neue Anbieter darf höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale berechnen. Die erste Wahl bindet Sie also nicht für immer.
Fazit
Ein Altersvorsorgedepot eröffnen können Sie ab dem 1. Januar 2027 – nicht früher. Bis dahin lohnt es sich, die eigene Förderberechtigung zu klären, einen tragbaren Beitrag festzulegen und einen bestehenden Riester-Vertrag zu prüfen. Welche Anbieter zu welchen Kosten antreten, zeigt sich erst mit den zertifizierten Verträgen. Fragen dazu besprechen Mitglieder im Forenbereich Grundlagen und im Forenbereich Anbieter.
Stand der Angaben: September 2026, auf Grundlage der Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums zur Reform der privaten Altersvorsorge. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Anlage-, Steuer- oder Rentenberatung.
Häufig gestellte Fragen
Ab wann kann ich ein Altersvorsorgedepot eröffnen?
Anbieter dürfen die neuen geförderten Altersvorsorgeverträge ab dem 1. Januar 2027 anbieten. Vorher lässt sich kein gefördertes Altersvorsorgedepot abschließen.
Welche Anbieter dürfen ein Altersvorsorgedepot anbieten?
Geförderte Altersvorsorgeverträge können künftig bei einer Vielzahl von Anbietern abgeschlossen werden, etwa bei Banken oder Versicherungen. Jeder Vertrag muss vom Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert sein.
Was ist das Standarddepot?
Ein einfach gestaltetes Standardprodukt, das jeder Anbieter anbieten oder über einen kooperierenden Anbieter vertreiben muss. Die Effektivkosten sind dort auf 1,0 Prozent pro Jahr begrenzt.
Wie viel muss ich mindestens einzahlen?
Für die Förderung sind mindestens 120 Euro im Jahr nötig. Die volle Grundzulage von 540 Euro gibt es ab 1.800 Euro Eigenbeitrag im Jahr.
Kann ich später den Anbieter wechseln?
Ja. Ab fünf Jahren nach Abschluss muss der bisherige Anbieter den Wechsel kostenfrei gewähren; der neue Anbieter darf höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale verlangen.
Zu diesem Beitrag: Mit KI-Unterstützung erstellt am 13.09.2026, kann Fehler enthalten.


