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AltZertG §1: Welche Risikoanforderungen gelten wirklich für zertifizierte Produkte?

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Heinz K.
Beiträge: 15
Themenstarter
(@rentendepot62)
Eminent Member
Beigetreten: Vor 4 Monaten
[#70]

Guten Tag zusammen,

ich beschäftige mich in diesen Sommerwochen sehr intensiv mit dem AltZertG und versuche, die gesetzlichen Anforderungen an zertifizierte Altersvorsorgeprodukte wirklich im Detail zu verstehen – nicht nur oberflächlich.

Bei meiner Lektüre ist mir aufgegangen, dass das Gesetz durchaus Vorgaben macht, die sich auf das Risikoprofil der zugelassenen Produkte auswirken dürften. Zum Beispiel die Anforderung, dass eingezahlte Beiträge und Zulagen zum Beginn der Auszahlungsphase erhalten bleiben müssen – zumindest bei bestimmten Produktvarianten.

Meine konkrete Frage: Wie wirkt sich diese Kapitalerhaltungspflicht im neuen Altersvorsorgedepot 2027 auf die erlaubten Anlagestrategien aus? Ich frage mich, ob das de facto bedeutet, dass Anbieter bei einem reinen Aktien-ETF-Depot gar keine Zertifizierung bekommen können, oder ob das Gesetz hier Spielräume lässt.

Zusätzlich interessiert mich: Gibt es im AltZertG Anforderungen, die Anleger aktiv über eingegangene Risiken informieren sollen? Ich habe etwas über Produktinformationsblätter gelesen, aber nicht genau verstanden, wie weitreichend diese Pflichten sind.

Vielleicht haben hier einige von euch das schon durchgearbeitet oder haben praktische Einschätzungen dazu. Ich bin dankbar für jeden sachkundigen Hinweis.

Viele Grüße
Heinz K.


4 Antworten
Markus B.
Beiträge: 28
(@kinderzulagepro7)
Eminent Member
Beigetreten: Vor 4 Monaten

Heinz, ich kann das aus einer etwas anderen Warte ergänzen. Ich hab mich zuletzt vor allem mit der Förderseite beschäftigt – also Grundzulage, Kinderzulage, beitragsproportionale Förderung – aber bei den Produktanforderungen bin ich auf denselben Punkt gestoßen.

Nach meinem Verständnis des Reformgesetzes wurde die Beitragsgarantie tatsächlich weitgehend gestrichen, um renditestarke Anlageformen wie breit gestreute Aktien-ETFs überhaupt erst zertifizierungsfähig zu machen. Das war politisch durchaus umstritten.

Die Informationspflichten gegenüber dem Anleger wurden dafür eher ausgebaut: Anbieter müssen die Risiken klar darstellen, Kosten transparent machen und – soweit ich das gelesen habe – auch auf die Schwankungsbreite des gewählten Produkts hinweisen. Ob das in der Praxis dann wirklich aussagekräftig ist, steht auf einem anderen Blatt.

Zur Zertifizierungsfähigkeit von reinen Aktien-ETF-Depots: Ich gehe davon aus, dass das möglich ist, sofern die übrigen Voraussetzungen (Auszahlungsplan, Förderberechtigte, Rentenalter etc.) erfüllt sind. Aber da bin ich kein Jurist – nimm das bitte mit entsprechendem Vorbehalt.


Antwort
L.Weber
Beiträge: 37
(@l-weber)
Trusted Member
Beigetreten: Vor 5 Monaten

oh das ist mir ehrlich gesagt zu tief für mich gerade 😅 ich versteh noch nicht mal die Grundstruktur des AltZertG so richtig. Aber die Frage mit der Kapitalgarantie kenn ich von woanders: Ich hab in einem anderen Thread gelesen dass bei Riester die Garantie einer der Hauptgründe war warum kaum Rendite rauskam. Wenn das 2027 weg ist, ist das doch eigentlich gut oder? Auch wenn man dann mehr Risiko trägt.


Antwort
Markus91
Beiträge: 60
(@markus91)
Trusted Member
Beigetreten: Vor 5 Monaten

Interessante Frage, Heinz. Das beschäftigt mich auch, allerdings eher aus der Planungsperspektive: Wenn die Kapitalerhaltungspflicht tatsächlich greift, hätte das erhebliche Auswirkungen auf die Entnahmeoptionen – weil das Restkapital am Übergang zur Auszahlungsphase dann mindestens den Einzahlungen entsprechen müsste.

Mein Verständnis nach aktuellem Stand: Beim neuen Altersvorsorgedepot 2027 wurde die frühere strikte Brutto-Beitragsgarantie, wie sie aus der Riester-Rente bekannt war, gerade explizit abgeschafft bzw. auf bestimmte Produktvarianten beschränkt. Das war ja auch eine der zentralen Kritiken am alten System – diese Garantie hat die Rendite massiv gedrückt.

Für reine ETF-Depot-Varianten ohne Garantiekomponente dürfte also keine gesetzliche Kapitalerhaltungspflicht mehr bestehen, jedenfalls nicht im selben Sinne wie bei Riester. Die Informationspflichten hingegen – also Produktinformationsblätter, Risikohinweise – sind meines Wissens durchaus im Gesetz verankert, analog zur PRIIPs-Verordnung.

Ich hab dazu mal im ETF-Entnahmeplan vs. lebenslange Rente-Thread diskutiert, das ist da auch am Rande aufgetaucht. Für eine verlässliche Antwort würde ich aber empfehlen, den Gesetzeswortlaut direkt gegen die Riester-Regelung zu spiegeln.


Antwort
Werner-Hoffmann
Beiträge: 29
(@werner-hoffmann)
Eminent Member
Beigetreten: Vor 4 Monaten

Heinz, das ist eine sehr präzise gestellte Frage – genau die Art von Detailarbeit, die beim neuen Depot 2027 wichtig ist.

Ich habe mich in letzter Zeit intensiver mit den Anlagestrategien beschäftigt als mit dem Gesetzestext selbst, aber soviel kann ich sagen: Die Abschaffung der strikten Kapitalgarantie war aus Kapitalmarktsicht die wichtigste Änderung gegenüber Riester. Das hat überhaupt erst den Weg freigemacht für aktienlastige, langfristig renditestärkere Strategien.

Die Zertifizierungsanforderungen betreffen nach meiner Lektüre vor allem die Vertragsstruktur: Auszahlungsbeginn frühestens mit 62, lebenslange Leibrente oder Auszahlplan mit Restverrentung, Übertragbarkeit bei Anbieterwechsel und ähnliches. Das Risikoprofil der Anlage selbst wird damit nicht direkt reglementiert – das wäre bei einem reinen Depot-Produkt auch systemfremd.

Die Frage nach den Informationspflichten finde ich berechtigt. Gerade ältere Sparer, die vielleicht weniger Kapitalmarkterfahrung haben, sollten vor Vertragsabschluss wirklich wissen, was sie eingehen. Ob das in der Praxis ab 2027 gut umgesetzt wird, werden wir sehen.


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