Hallo zusammen,
ich beschäftige mich gerade intensiv mit der Frage, wie ein Anbieterwechsel beim neuen Altersvorsorgedepot 2027 technisch und rechtlich abläuft – und dabei geht es mir weniger um das "ob" als um das genaue "wie".
Konkret interessiert mich: Was passiert bei einem Übertrag eigentlich mit den bestehenden Fondsanteilen? Werden die tatsächlich in Natura übertragen, also als Sachübertrag direkt in das Depot beim neuen Anbieter? Oder wird zwangsweise liquidiert, Steuer fällig, und dann neu angelegt? Das wäre natürlich aus Kostensicht ein erheblicher Unterschied, gerade wenn man über Jahre hinweg erhebliche stille Reserven aufgebaut hat.
Zweite Frage: Wie verhält es sich mit den staatlichen Zulagen und dem geförderten Kapital während des Übertrags? Gibt es eine Art "Sperrzeitraum", in dem das Geld nicht investiert ist? Und wer ist in dieser Phase für etwaige Verluste verantwortlich, falls die Märkte genau dann drehen?
Ich frage das auch, weil ich später genau vergleichen will, welche Anbieter beim Wechsel hohe Transfergebühren verlangen – das kann die schönste Kostenbilanz kaputt machen. Hat jemand dazu schon konkrete Regelungen im Reformgesetz gefunden oder entsprechende Hinweise aus Branchenquellen?
Danke vorab!
Thomas B.
Gute Frage, das hab ich mich auch schon gefragt – ich hab mich ja zuletzt damit beschäftigt, welche Anbieter sich überhaupt gerade für das Depot 2027 rüsten, und da war der Anbieterwechsel auch ein Thema am Rande.
Nach meinem Verständnis sieht das Altersvorsorgereformgesetz vor, dass ein Übertrag grundsätzlich als Sachübertrag erfolgen soll – also Fondsanteile direkt rüber, ohne Liquidierung. Damit würde auch keine Steuer auf realisierte Gewinne anfallen, weil technisch keine Veräußerung stattfindet. Das wäre dann ähnlich wie ein normaler Depotübertrag unter dem § 43 EStG.
Aber: Ob das in der Praxis wirklich reibungslos funktioniert, hängt stark davon ab, ob der neue Anbieter dieselben Fonds überhaupt in seinem Sortiment führt. Wenn nicht, könnte trotzdem eine Umschichtung nötig werden – und da wäre ich gespannt, wer dann die Kosten trägt.
Transfergebühren sind ein echter Punkt. Ich würde vor Vertragsabschluss explizit nach den Wechselkonditionen fragen, das ist für die Gesamtkostenberechnung nicht trivial.
Also soweit ich das aus den bisherigen Gesetzestexten entnehmen konnte, ist der Sachübertrag tatsächlich der gesetzlich vorgesehene Standardweg – eine Zwangsliquidation wäre ja auch steuerpolitisch unsinnig, wenn man Langfristsparen fördern will.
Was den Sperrzeitraum angeht: Es gibt meines Wissens keine explizite Regelung, die eine Mindest-Transferdauer vorschreibt, aber realistisch wird man je nach Anbieter mit einigen Werktagen rechnen müssen, in denen die Anteile weder hier noch da aktiv gemanagt werden. Das ist ein Marktrisiko, das man schlicht trägt – da gibt es keinen gesetzlichen Verlustausgleich.
Zulagen laufen meiner Einschätzung nach weiter, weil das Depot als solches ja bestehen bleibt, nur eben der Anbieter wechselt. Die ZfA-Verknüpfung wird entsprechend ummgemeldet. Aber ich wäre vorsichtig, das als gesichert zu behandeln – im Detail kann da noch einiges unklar sein bis 2027.
Für die Kostenfrage stimme ich Thomas zu: Wechselgebühren gehören zwingend in den Effektivkostenvergleich. Wer das ignoriert, rechnet sich schön.