Hallo zusammen,
ich beschäftige mich gerade intensiver mit dem neuen Altersvorsorgedepot, das ja ab 2027 starten soll. Ich bin selbständig tätig und frage mich, ob für mich grundsätzlich andere Produktregeln gelten als für Angestellte.
Konkret interessiert mich folgendes: Ich lese immer wieder, dass die staatliche Zulage und auch die steuerliche Behandlung vom Einkommenstyp abhängen kann. Aber gilt das auch für die Produktregeln selbst? Also darf ich als Selbständiger prinzipiell dieselben ETFs, Fonds oder sonstigen Anlageprodukte wählen wie ein normaler Arbeitnehmer? Oder gibt es Einschränkungen, was ich ins Depot legen darf?
Zusätzlich frage ich mich, ob die Voraussetzungen für die Zulassung des Depots selbst unterschiedlich sind – also ob Angestellte automatisch berechtigt sind und ich als Selbständiger erst bestimmte Nachweise erbringen muss.
Ich frage das jetzt auch, weil ich im Sommer etwas mehr Zeit habe (Urlaubszeit, weniger Projekte) und die Planung für 2027 angehen will, bevor der Herbst wieder voller wird. Es wäre schön, wenn jemand mit ähnlichem Hintergrund oder konkretem Wissen dazu was sagen kann. Vielen Dank!
Dem kann ich so zustimmen. Ich hab mich auch schon mit der Frage beschäftigt ob und wann man einzahlen soll (dazu gibt es ja auch nen eigenen Thread), und dabei ist mir aufgefallen dass gerade für Selbständige mit schwankenden Einnahmen die Beitragsflexibilität besonders wichtig ist.
Das ist kein Produktregel-Thema im engeren Sinne, aber relevant: Das Altersvorsorgedepot erlaubt soweit bekannt flexible Beitragshöhen, also kein fixer Monatsbeitrag. Das ist für Selbständige ein echtes Plus gegenüber alten Riester-Verträgen wo man einen Mindesteigenbeitrag brauchte um die volle Zulage zu bekommen.
Zur ursprünglichen Frage: Produktseitig keine Unterschiede. Förderseitig große Unterschiede je nach RV-Status. Und die Produktauswahl – ETFs, Fonds – ist identisch für alle.
Hab das hier interessiert gelesen. Ich bin selbst nicht selbständig, aber der Hinweis von L.Weber oben zur Beitragsflexibilität finde ich wichtig.
Noch ein Punkt der bisher nicht angesprochen wurde: Selbständige die in berufsständischen Versorgungswerken pflichtversichert sind (Ärzte, Anwälte, Architekten etc.) – die haben da nochmal eine eigene Situation. Ob die zum geförderten Personenkreis gehören ist noch nicht abschließend klar, soweit ich das überblicke. Das wäre für dich relevant Thomas wenn du in so einem Versorgungswerk bist.
Ansonsten gilt das gesagte: Produktregeln einheitlich, Förderberechtigung ist die eigentliche Frage.
Ich sehe das etwas anders als die anderen hier. Man sollte als Selbständiger nicht einfach davon ausgehen, dass die Förderfrage sich bis Herbst 2026 klärt und man dann noch genug Zeit hat alles vorzubereiten.
Die Erfahrung mit solchen Gesetzesreformen zeigt doch immer wieder, dass die Details erst sehr spät kommen – manchmal sogar erst nach dem offiziellen Start. Ich hab da im Berater-Thread schon mal drüber geschrieben, wie wichtig es ist, sich nicht auf Aussagen zu verlassen die noch nicht final sind.
Für Selbständige würde ich empfehlen: Jetzt schon klären, ob du pflichtversichert bist oder nicht. Das ist keine Frage, die sich 2027 von selbst beantwortet. Und wenn du nicht pflichtversichert bist und trotzdem ins System willst, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen RV können die Zulageberechtigung u.U. begründen – das sollte man mit einem Steuerberater durchrechnen, ob das überhaupt wirtschaftlich sinnvoll wäre.
Die Produktregeln selbst – da stimme ich zu, die sind einheitlich.
Ich hab mich mit den Unterlagen für das Depot beschäftigt (hab dazu auch schon was im Unterforum gepostet) und kann sagen: Die Produktzulassung ist tatsächlich einheitlich geregelt. Es gibt einen Katalog erlaubter Produktkategorien, und der gilt unabhängig davon ob Angestellter oder Selbständiger.
Der Unterschied liegt wirklich nur bei der Förderberechtigung. Für Selbständige ist die Kernfrage: Bist du in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (z.B. als Handwerker oder Künstler über die KSK) oder freiwillig versichert, oder gar nicht? Das entscheidet über die Zulagenberechtigung.
Wer als Selbständiger gar nicht rentenversicherungspflichtig ist und auch keine freiwilligen Beiträge zahlt, dürfte nach aktuellem Stand nicht in die Förderberechtigtengruppe fallen. Das wäre dann wirklich ein Unterschied, aber kein Produktregel-Unterschied, sondern ein Zugangsproblem zur Förderung.
Ich würde empfehlen, das noch nicht zu sehr zu vertiefen, weil die Durchführungsverordnungen für 2027 noch nicht final veröffentlicht sind. Im Herbst 2026 sollte da mehr Klarheit kommen.