Hallo zusammen,
ich beschäftige mich schon eine Weile mit dem neuen Altersvorsorgedepot und stoße immer wieder auf Fragen, die ich mir nicht selbst beantworten kann. Diesmal geht es um die EU-Offenlegungsverordnung, also SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation). Die ist ja schon seit 2021 in Kraft, aber ich verstehe nicht genau, wie sie sich konkret auf die Produktauswahl im geförderten Depot ab 2027 auswirkt.
Konkret: Ich habe gelesen, dass bestimmte Fonds je nach Artikel-Einstufung (Artikel 6, 8 oder 9) unterschiedlich behandelt werden. Meine Frage ist jetzt: Gibt es beim neuen Altersvorsorgedepot irgendwelche Vorgaben, die bestimmte SFDR-Kategorien bevorzugen oder sogar ausschließen? Oder ist das dem Anleger komplett selbst überlassen?
Ich frage auch, weil ich nicht weiß, ob Anbieter, die das geförderte Depot anbieten wollen, bestimmte Produktkataloge einreichen müssen, die dann von einer Behörde geprüft werden. Falls da Artikel-6-Fonds rausfallen würden, wäre das für mich schon relevant, weil viele günstige Welt-ETFs in diese Kategorie fallen.
Bin kein Finanzprofi, versuche aber die Zusammenhänge wirklich zu verstehen. Danke für jeden Hinweis!
Man muss hier sauber unterscheiden: Die SFDR ist eine EU-Verordnung, die Fondsmanager zur Offenlegung verpflichtet. Sie ist kein Zulassungscriterium für staatlich geförderte Produkte in Deutschland. Das Altersvorsorgedepot 2027 knüpft seine Produktzulassung an andere Kriterien – Kostendeckel, Kapitalerhalt, Auszahlungsmodalitäten.
Was allerdings stimmt: Der europäische Regulierungsrahmen insgesamt (SFDR, CSRD, Taxonomieverordnung) beeinflusst indirekt, welche Fonds überhaupt noch neu aufgelegt oder weiterentwickelt werden. Langfristig könnten reine Artikel-6-Produkte seltener werden, weil der Markt in Richtung Artikel 8 driftet. Das ist aber ein Markttrend, kein gesetzliches Verbot.
Ich hatte das Thema Kosten zuletzt in einem anderen Thread zur ETF-Kostentransparenz schon kurz angesprochen – die Offenlegungspflichten machen es zumindest leichter, Fonds miteinander zu vergleichen.
Kurz ergänzend zu dem was RentenPro67 schreibt: genau das. Die SFDR-Kategorie eines ETFs sagt nichts darüber aus ob er für das Altersvorsorgedepot zugelassen ist. Das sind zwei verschiedene Rechtsbereiche. Solange ein UCITS-ETF die Depotvoraussetzungen erfüllt, ist die Nachhaltigkeitseinstufung für die Zulassung erstmal egal.
Ich seh das ein bisschen skeptischer als die anderen hier. Klar ist SFDR formal nur Transparenz – aber in der Praxis schließen einige Anbieter Artikel-6-Produkte schon heute aus ihren empfohlenen Listen aus, weil sie Compliance-Risiken befürchten oder schlicht kein Erklärungs-Aufwand haben wollen.
Gerade beim neuen Altersvorsorgedepot, wo Anbieter ja zertifiziert sein müssen, könnte das noch verstärkt werden. Die haben kein Interesse daran, Fonds anzubieten die in der Öffentlichkeit als 'nicht nachhaltig' gelten, auch wenn das formal erlaubt wäre.
Ich würd also nicht drauf verlassen, dass alle theoretisch erlaubten ETFs am Ende auch wirklich bei jedem Anbieter buchbar sind. Das wird sich erst zeigen wenn die konkreten Produktlisten vorliegen.
Gute Frage, die ich mir ehrlich gesagt auch schon gestellt habe. Ich hab mich damals bei der Frage über Einzahlungsrhythmen schon gefragt, ob die Produktauswahl überhaupt relevant ist wenn man noch gar nicht weiß was zugelassen wird.
Soweit ich das verstehe, schreibt das Altersvorsorgereformgesetz selbst keine bestimmte SFDR-Kategorie vor. Die Verordnung ist EU-weit eine Transparenzpflicht, kein Qualitätssiegel. Artikel 6 bedeutet nur, dass der Fonds Nachhaltigkeitsrisiken offenlegt ohne spezifische Ziele zu verfolgen. Das ist kein Ausschlusskriterium.
Die eigentlichen Produktanforderungen fürs geförderte Depot beziehen sich eher auf Kostendeckel, Zulassung nach deutschem Recht und die Einhaltung der Auszahlungsregeln. Die SFDR-Einstufung ist da nach aktuellem Stand kein Filter. Allerdings könnten einzelne Anbieter selbst entscheiden, nur Artikel-8- oder Artikel-9-Fonds anzubieten – das wäre dann aber eine freiwillige Einschränkung des Anbieters, keine gesetzliche Pflicht.